Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. Für Tiere gilt das [[Tierschutz]]gesetz (siehe auch Art. 20a GG). Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen dem Betroffenen zur Last. Näheres zur Einziehung ist in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt. | Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. Für Tiere gilt das [[Tierschutz]]gesetz (siehe auch Art. 20a GG). Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen dem Betroffenen zur Last. Näheres zur Einziehung ist in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt. |