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Eine wichtige Rolle kommt nach dem [[Betreuungsgesetz]] den [[Betreuungsverein]]en zu. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen – in Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden – die Betreuer [[Beratung|beraten]] und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird, an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuern teilzunehmen {{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG.
 
Eine wichtige Rolle kommt nach dem [[Betreuungsgesetz]] den [[Betreuungsverein]]en zu. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen – in Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden – die Betreuer [[Beratung|beraten]] und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird, an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuern teilzunehmen {{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG.
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===Anzeigepflicht beim BGB-Auftrag===
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Wer in Deutschland zur unentgeltlichen Besorgung gewisser Geschäfte beauftragt wurde, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht ausführt (z.B. wegen Überforderung oder Krankheit), verpflichtet, die Nichtausführung dem Auftraggeber anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist in § 663 BGB allgemeingesetzlich geregelt. Nur wenn der [[Unterstützungspflicht|unterstützungspflichtige]] Auftraggeber von dieser Unterlassung im Einzelfall Kenntnis erlangt, kann ein anderer geeigneter Mensch, z.B. ein [[Ergänzungsbetreuer]] oder [[Verhinderungsbetreuer]], einmalig beauftragt oder für länger [[Betreuerbestellung|bestellt werden]].
    
==Anspruch auf Aufwendungsersatz==
 
==Anspruch auf Aufwendungsersatz==
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