Der ehrenamtliche Betreuer hat beim [[Aufwendungsersatz]] die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine [[Aufwandspauschale]] von jährlich 425,00 Euro (zuzügl je 24 € Inflationsausgleich) zu beanspruchen ({{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB). Die meisten Betreuer wählen diese vereinfachte Möglichkeit.
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Der ehrenamtliche Betreuer hat beim [[Aufwendungsersatz]] die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine [[Aufwandspauschale]] von jährlich 450,00 Euro zu beanspruchen ({{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB). Die meisten Betreuer wählen diese vereinfachte Möglichkeit.
Bis zu 3.000 Euro jährlich (6 Pauschalen) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 26b EStG).
Bis zu 3.000 Euro jährlich (6 Pauschalen) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 26b EStG).