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==Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen==
 
==Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen==
 
Verwandte in gerader Linie sind gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (siehe auch: [[Freibetrag]]).
 
Verwandte in gerader Linie sind gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (siehe auch: [[Freibetrag]]).
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==Auskunftspflicht bei Abtretungen==
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Bei Übertragung einer Forderung (= Abtretung gemäß § 398 BGB) hat der bisherige Gläubiger gemäß § 402 BGB dem neuen Gläubiger die notwendige Auskunft zur Geltendmachung der Forderung zu erteilen. Oft werden gesetzliche Unterhaltsforderungen von [[Sozialhilfe]]empfängerInnen, die diese nicht selbst einklagen können oder wollen, auf die zuständigen Sozialbehörden übertragen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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