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*bei mehreren Betreuungen wegen [[Betreuerwechsel|Nichteignung]] (§ 1868 Abs. 1 BGB) entlassen wurde;
 
*bei mehreren Betreuungen wegen [[Betreuerwechsel|Nichteignung]] (§ 1868 Abs. 1 BGB) entlassen wurde;
 
*gegen das [[Betreuer als Erbe|Schenkungsverbot]] ( {{Zitat de §|30|btog}} BtOG) verstoßen hat;
 
*gegen das [[Betreuer als Erbe|Schenkungsverbot]] ( {{Zitat de §|30|btog}} BtOG) verstoßen hat;
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+bis zum 30.6.2025 als Ü-3-Bestandsbetreuer den Sachkundenachweis nicht erbracht hat
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*bis zum 30.6.2025 als Ü-3-Bestandsbetreuer den Sachkundenachweis nicht erbracht hat
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+als Vereinsbetreuer die Frist für die Vorlage der Sachkunde nach § 23 Abs. 4 BtOG versäumt.
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*als Vereinsbetreuer die Frist für die Vorlage der Sachkunde nach § 23 Abs. 4 BtOG versäumt.
    
Eine [[wikipedia:de:Rücknahme (Verwaltungsrecht)|Rücknahme der Registrierung]] erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht wurden, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt.
 
Eine [[wikipedia:de:Rücknahme (Verwaltungsrecht)|Rücknahme der Registrierung]] erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht wurden, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt.
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Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer [[wikipedia:de:Rechtliches Gehör|anzuhören]]. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden.  
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Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer [[wikipedia:de:Rechtliches Gehör|anzuhören]], § 28 VwVfG. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden.  
    
Bei [[wikipedia:de:Bestandskraft|Unanfechtbarkeit]] des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch ( {{Zitat de §|7|vbvg}}  Abs. 1 VBVG) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu [[Betreuerwechsel|entlassen]] (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023).
 
Bei [[wikipedia:de:Bestandskraft|Unanfechtbarkeit]] des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch ( {{Zitat de §|7|vbvg}}  Abs. 1 VBVG) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu [[Betreuerwechsel|entlassen]] (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023).

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