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Die Unterscheidung zwischen [[freier Wille|freiem]] und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen [[Betreuungsvoraussetzung|bestellt werden]] darf ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Durch das Fehlen eines [[Freier Wille|freien Willens]] ist der Mensch weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]]. Der natürliche Wille ist aber keinesfalls bedeutungslos.  
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Die Unterscheidung zwischen [[freier Wille|freiem]] und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] - im Unterschied zum [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Bewährungshelfer]] - nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen [[Betreuungsvoraussetzung|bestellt werden]] darf ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Durch das Fehlen eines [[Freier Wille|freien Willens]] ist der Mensch weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]]. Der natürliche Wille ist aber keinesfalls bedeutungslos.  
    
Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf ein [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes]] Leben ({{Zitat Art|2|gg}} Absatz 1 GG) darf durch den Betreuer nur nach dem Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] verletzt werden. Auch die Auswahl des Betreuers hat sich nach dem natürlichen Willen des Betreuten zu richten.
 
Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf ein [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes]] Leben ({{Zitat Art|2|gg}} Absatz 1 GG) darf durch den Betreuer nur nach dem Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] verletzt werden. Auch die Auswahl des Betreuers hat sich nach dem natürlichen Willen des Betreuten zu richten.
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