Die zukünftig vom Gesetzgeber gewünschte Übermittlung ärztlicher Verordnungen wird im sechsten Titel des fünften Buches über die Gesetzliche [[Krankenversicherung]] im deutschen Sozialgesetzbuch geregelt (§§ 360, 361, 361a, 361b SGB V). Notwendige [[Zugriffsrecht]]e besitzen logischerweise vor allem Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und entsprechende Fachpersonen in Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen und in der Haus- oder [[Altenheim|Heimpflege]]. | Die zukünftig vom Gesetzgeber gewünschte Übermittlung ärztlicher Verordnungen wird im sechsten Titel des fünften Buches über die Gesetzliche [[Krankenversicherung]] im deutschen Sozialgesetzbuch geregelt (§§ 360, 361, 361a, 361b SGB V). Notwendige [[Zugriffsrecht]]e besitzen logischerweise vor allem Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und entsprechende Fachpersonen in Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen und in der Haus- oder [[Altenheim|Heimpflege]]. |