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*In Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gibt es hierzu keine Regelung
 
*In Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gibt es hierzu keine Regelung
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*In Bayern, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen ist der Betreuer zu benachrichtigen.  
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*In [[Bayern]], [[Brandenburg]], [[Bremen]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Rheinland-Pfalz]], [[Saarland]], [[Schleswig-Holstein]] und [[Thüringen]] ist der [[Betreuer]] zu benachrichtigen.  
 
*In Brandenburg ist auch die Zustimmung des Betreuers bei Verlegung in andere Einrichtung nötig.  
 
*In Brandenburg ist auch die Zustimmung des Betreuers bei Verlegung in andere Einrichtung nötig.  
 
*In Bremen soll ein  [[Verfahrenspfleger]] beim Vollzug der Unterbringungsanordnung hinzugezogen werden.
 
*In Bremen soll ein  [[Verfahrenspfleger]] beim Vollzug der Unterbringungsanordnung hinzugezogen werden.
 
*In Hamburg ist der Betreuer abweichend von den allgemeinen Regelungen des FGG bez. der Unterbringungsanordnung nach PsychKG nicht beschwerdeberechtigt.
 
*In Hamburg ist der Betreuer abweichend von den allgemeinen Regelungen des FGG bez. der Unterbringungsanordnung nach PsychKG nicht beschwerdeberechtigt.
 
*In NRW soll eine Vertrauensperson von der sofortigen Unterbringung benachrichtigt werden, in Sachsen-Anhalt sollen Angehörige verständigt werden.  
 
*In NRW soll eine Vertrauensperson von der sofortigen Unterbringung benachrichtigt werden, in Sachsen-Anhalt sollen Angehörige verständigt werden.  
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*In Rheinland-Pfalz ist geregelt, dass die Vorführung zur Untersuchung und die Zuführung zur Unterbringung auch ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zulässig ist.  
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*In Rheinland-Pfalz ist geregelt, dass die Vorführung zur Untersuchung und die Zuführung zur Unterbringung auch ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zulässig ist.
    
=== Fragen während des Vollzugs der Unterbringung ===
 
=== Fragen während des Vollzugs der Unterbringung ===
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