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''Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer [[Geschäftsfähigkeit]] beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
 
''Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer [[Geschäftsfähigkeit]] beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
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''(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.''
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''(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines [[Arztzeugnis|amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses]] über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.''
    
Auch die Erteilung eines Jagdscheins kann für Betreute problematisch sein. § 17 Bundesjagdgesetz stellt in Absatz 4 bei der Gründen für die Ungeeignetheit u.a. dann fest, wenn der Betroffene geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, [[intellektuelle Beeinträchtigung|trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist]].
 
Auch die Erteilung eines Jagdscheins kann für Betreute problematisch sein. § 17 Bundesjagdgesetz stellt in Absatz 4 bei der Gründen für die Ungeeignetheit u.a. dann fest, wenn der Betroffene geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, [[intellektuelle Beeinträchtigung|trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist]].
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