Auch die Erteilung eines Jagdscheins kann für Betreute problematisch sein. § 17 Bundesjagdgesetz stellt in Absatz 4 bei der Gründen für die Ungeeignetheit u.a. dann fest, wenn der Betroffene geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, [[intellektuelle Beeinträchtigung|trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist]]. | Auch die Erteilung eines Jagdscheins kann für Betreute problematisch sein. § 17 Bundesjagdgesetz stellt in Absatz 4 bei der Gründen für die Ungeeignetheit u.a. dann fest, wenn der Betroffene geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, [[intellektuelle Beeinträchtigung|trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist]]. |