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Junge Volljährige, die rechtlich betreut werden (müssen), können im Übergang von der Amtsvormundschaft, die mit Erreichen der Volljährigkeit am 18. Geburtstag endet (§ 2 BGB), bis zum 21. Geburtstag, d.h. im sogenannten Adoleszenzkorridor weiterhin vom Jugendamt unterstützt werden (§ 41a SGB VIII). Für die weitere Unterstützung nach (formaljuristischer) Beendigung der Jugendhilfe soll ein Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII erstellt, fortgeführt und regelmäßig überprüft werden.  
 
Junge Volljährige, die rechtlich betreut werden (müssen), können im Übergang von der Amtsvormundschaft, die mit Erreichen der Volljährigkeit am 18. Geburtstag endet (§ 2 BGB), bis zum 21. Geburtstag, d.h. im sogenannten Adoleszenzkorridor weiterhin vom Jugendamt unterstützt werden (§ 41a SGB VIII). Für die weitere Unterstützung nach (formaljuristischer) Beendigung der Jugendhilfe soll ein Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII erstellt, fortgeführt und regelmäßig überprüft werden.  
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Das Ziel der Hilfe für junge Volljährige ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die individuelle Persönlichkeitsentwicklung, die den heranwachsenden Menschen zur selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung in Deutschland befähigt. Bei Scheitern dieser Hilfen ist eine Heimunterbringung oder [[betreutes Wohnen]] möglich. Bei Straffälligkeit drohen Maßregeln der Besserung und Sicherung oder gar Freiheitsentzug. [[Ausländer|Ausländischen]] Jugendlichen, die in Deutschland [[Strafprozess|straffällig geworden sind]], droht nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren die Ausweisung und [[Abschiebung]] ins Herkunftsland.
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Das Ziel der Hilfe für junge Volljährige ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die individuelle Persönlichkeitsentwicklung, die den heranwachsenden Menschen zur selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung in Deutschland befähigt. Bei Scheitern dieser Hilfen ist eine Heimunterbringung oder [[betreutes Wohnen]] möglich. Bei Straffälligkeit drohen [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] oder gar Freiheitsentzug. [[Ausländer|Ausländischen]] Jugendlichen, die in Deutschland [[Strafprozess|straffällig geworden sind]], droht nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren die Ausweisung und [[Abschiebung]] ins Herkunftsland.
    
==Unterstützungspflicht des Integrationsfachdienstes==
 
==Unterstützungspflicht des Integrationsfachdienstes==
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