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Das Ziel der Hilfe für junge Volljährige ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die individuelle Persönlichkeitsentwicklung, die den heranwachsenden Menschen zur selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung in Deutschland befähigt. Bei Scheitern dieser Hilfen ist eine Heimunterbringung oder [[betreutes Wohnen]] möglich. Bei Straffälligkeit drohen Maßregeln der Besserung und Sicherung oder gar Freiheitsentzug. [[Ausländer|Ausländischen]] Jugendlichen, die in Deutschland [[Strafprozess|straffällig geworden sind]], droht nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren die Ausweisung und [[Abschiebung]] ins Herkunftsland.
 
Das Ziel der Hilfe für junge Volljährige ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die individuelle Persönlichkeitsentwicklung, die den heranwachsenden Menschen zur selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung in Deutschland befähigt. Bei Scheitern dieser Hilfen ist eine Heimunterbringung oder [[betreutes Wohnen]] möglich. Bei Straffälligkeit drohen Maßregeln der Besserung und Sicherung oder gar Freiheitsentzug. [[Ausländer|Ausländischen]] Jugendlichen, die in Deutschland [[Strafprozess|straffällig geworden sind]], droht nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren die Ausweisung und [[Abschiebung]] ins Herkunftsland.
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==Unterstützungspflicht des Integrationsfachdienstes==
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Integrationsfachdienste in Deutschland sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Einzelfall notwendigerweise beteiligt werden. Ihre Unterstützungspflichten sind in § 193 SGB IX näher gesetzlich beschrieben. Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Die Verantwortung bleibt beim Amt, das die Ausführung der Leistungen daher laufend kontrollieren sollte. Beauftragung und Verantwortlichkeit sind in § 194 SGB IX geregelt.
    
==Unterstützungspflicht des Ehegatten==
 
==Unterstützungspflicht des Ehegatten==
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