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Das Verhältnis des deutschen Rechtsstaates zur freien Wohlfahrtspflege der Kirchen und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist historisch begründet und im Deutschen Grundgesetz verankert. Kirchen und Staat sind verfassungsrechtlich voneinander unabhängig: „Es besteht keine Staatskirche.“ = Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der gemäß Art. 140 GG weitergilt. Jedoch sind die gewachsenen Rechtsstrukturen kompliziert miteinander verflochten.
 
Das Verhältnis des deutschen Rechtsstaates zur freien Wohlfahrtspflege der Kirchen und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist historisch begründet und im Deutschen Grundgesetz verankert. Kirchen und Staat sind verfassungsrechtlich voneinander unabhängig: „Es besteht keine Staatskirche.“ = Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der gemäß Art. 140 GG weitergilt. Jedoch sind die gewachsenen Rechtsstrukturen kompliziert miteinander verflochten.
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Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und haftbar. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]].
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Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und [[Amtspflichtverletzung|haftbar]]. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]].
    
==Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland==
 
==Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland==
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Den festgestellten Wünschen der beeinträchtigten Betreuten müssen die BetreuerInnen bei deren Umsetzung unterstützend entsprechen, soweit nicht die jeweilige Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde oder die Umsetzung der Wünsche dem jeweiligen Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies ist in § 1821 Abs. 1 bis 3 BGB gesetzlich geregelt.
 
Den festgestellten Wünschen der beeinträchtigten Betreuten müssen die BetreuerInnen bei deren Umsetzung unterstützend entsprechen, soweit nicht die jeweilige Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde oder die Umsetzung der Wünsche dem jeweiligen Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies ist in § 1821 Abs. 1 bis 3 BGB gesetzlich geregelt.
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==Unterstützungspflicht der [[Betreuungsbehörde]]==
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Die Unterstützungspflicht der deutschen [[Betreuungsbehörde]]n (= Exekutive) [[Betreuungsgerichtshilfe|gegenüber den Betreuungsgerichten]] (= Judikative) ist in § 11 BtOG gesetzlich geregelt.
    
==Unterstützungspflicht der Bundesagentur für Arbeit==
 
==Unterstützungspflicht der Bundesagentur für Arbeit==
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