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==Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis==
 
==Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis==
 
Menschen, die durch ein schädigendes Großereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, werden nach genehmigtem Antrag durch die Soziale Entschädigung gemäß SGB XIV unterstützt. Zu den schädigenden Großereignissen zählen Gewalttaten, Kriegsauswirkungen, Zivildienstfolgen und Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 1 SGB XIV). Zu den Leistungen der vorrangigen Sozialen Entschädigung gehören auch Leistungen zur Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit oder Blindheit, Entschädigungszahlungen sowie der Berufsschadensausgleich (§ 3 SGB XIV). Gemäß § 7 SGB XIV haben Ausländerinnen und [[Ausländer]] dieselben Ansprüche wie Deutsche.
 
Menschen, die durch ein schädigendes Großereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, werden nach genehmigtem Antrag durch die Soziale Entschädigung gemäß SGB XIV unterstützt. Zu den schädigenden Großereignissen zählen Gewalttaten, Kriegsauswirkungen, Zivildienstfolgen und Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 1 SGB XIV). Zu den Leistungen der vorrangigen Sozialen Entschädigung gehören auch Leistungen zur Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit oder Blindheit, Entschädigungszahlungen sowie der Berufsschadensausgleich (§ 3 SGB XIV). Gemäß § 7 SGB XIV haben Ausländerinnen und [[Ausländer]] dieselben Ansprüche wie Deutsche.
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==Unterstützungspflicht des [[Krankenhaussozialdienst]]es==
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Zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Gesundheitsversorgung nach Krankenhausbehandlung sind in das Versorgungsmanagement auch die Pflegeeinrichtungen gesetzlich miteinbezogen. Dabei ist im Einzelfall vom [[Krankenhaussozialdienst]] eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatenden (§ 7a SGB XI) zu gewährleisten. Im Krankenhaus „ausbehandelte“ Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung beim Entlassmanagement, zu dem auch Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c SGB V gehören.
    
==Unterstützungspflicht des Pflegedienstes oder Pflegeheimes gemäß landesrechtlichem Versorgungsvertrag und persönlichem Pflege- oder Heimvertrag==
 
==Unterstützungspflicht des Pflegedienstes oder Pflegeheimes gemäß landesrechtlichem Versorgungsvertrag und persönlichem Pflege- oder Heimvertrag==
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