Umfasst eine wirksam erteilte Vollmacht nur einen Teil der Angelegenheiten, für die Betreuungsbedarf besteht, darf aufgrund des in § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatzes grundsätzlich ein Betreuer nur für die übrigen Angelegenheiten bestellt werden. Dabei schließt der Begriff „Aufgabenkreis“ im Sinne des § 1815 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen | Umfasst eine wirksam erteilte Vollmacht nur einen Teil der Angelegenheiten, für die Betreuungsbedarf besteht, darf aufgrund des in § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatzes grundsätzlich ein Betreuer nur für die übrigen Angelegenheiten bestellt werden. Dabei schließt der Begriff „Aufgabenkreis“ im Sinne des § 1815 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen |