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Umfasst eine wirksam erteilte Vollmacht nur einen Teil der Angelegenheiten, für die Betreuungsbedarf besteht, darf aufgrund des in § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatzes grundsätzlich ein Betreuer nur für die übrigen Angelegenheiten bestellt werden. Dabei schließt der Begriff „Aufgabenkreis“ im Sinne des § 1815 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen
 
Umfasst eine wirksam erteilte Vollmacht nur einen Teil der Angelegenheiten, für die Betreuungsbedarf besteht, darf aufgrund des in § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatzes grundsätzlich ein Betreuer nur für die übrigen Angelegenheiten bestellt werden. Dabei schließt der Begriff „Aufgabenkreis“ im Sinne des § 1815 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen
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'''LG Offenburg, Beschluss vom 18.03.2025, 1 T 23/25'''
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#Trotz Vorliegens einer umfassenden Generalvollmacht kann eine Betreuung iSd § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderlich sein, wenn die Vollmacht als Auflassungsvollmacht nicht den grundbuchrechtlichen Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO entspricht.
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# Durch die Reform des Betreuungsrechts ist das allgemeine Schenkungsverbot aufgehoben worden. Eine vom „nicht betreuten“ Ehegatten geplante Übertragung des gemeinsamen Familienheims im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, welcher der Betreute durch seinen Betreuer zustimmt, ist grundsätzlich mit gerichtlicher Genehmigung denkbar.
    
===Zu anderen Hilfen===
 
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