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==Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland==
 
==Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland==
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Die BetreuerInnen unterstützen seit dem 01.01.2023 die rechtlich Betreuten dabei, ihre Angelegenheiten so weit wie möglich rechtlich selbst zu besorgen. Sie machen von ihrer Vertretungsmacht nach § 1823 BGB nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.  
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Die BetreuerInnen unterstützen seit dem 01.01.2023 die rechtlich Betreuten dabei, ihre Angelegenheiten so weit wie möglich rechtlich selbst zu besorgen. Sie machen von ihrer [[Vertretungsmacht]] nach § 1823 BGB nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.  
    
Den festgestellten Wünschen der beeinträchtigten Betreuten müssen die BetreuerInnen bei deren Umsetzung unterstützend entsprechen, soweit nicht die jeweilige Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde oder die Umsetzung der Wünsche dem jeweiligen Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies ist in § 1821 Abs. 1 bis 3 BGB gesetzlich geregelt.
 
Den festgestellten Wünschen der beeinträchtigten Betreuten müssen die BetreuerInnen bei deren Umsetzung unterstützend entsprechen, soweit nicht die jeweilige Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde oder die Umsetzung der Wünsche dem jeweiligen Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies ist in § 1821 Abs. 1 bis 3 BGB gesetzlich geregelt.
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