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Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschafften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und haftbar. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]].
 
Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschafften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und haftbar. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]].
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==Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland==
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Die BetreuerInnen unterstützen seit dem 01.01.2023 die rechtlich Betreuten dabei, ihre Angelegenheiten so weit wie möglich rechtlich selbst zu besorgen. Sie machen von ihrer Vertretungsmacht nach § 1823 BGB nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
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Den festgestellten Wünschen der beeinträchtigten Betreuten müssen die BetreuerInnen bei deren Umsetzung unterstützend entsprechen, soweit nicht die jeweilige Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde oder die Umsetzung der Wünsche dem jeweiligen Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies ist in § 1821 Abs. 1 bis 3 BGB gesetzlich geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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