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Mittels der Betreuungsverfügung kann man bestimmen
 
Mittels der Betreuungsverfügung kann man bestimmen
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* wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht (§ 1816 Abs. 2 BGB),
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* wer zum Betreuer bestellt werden soll '''und wer nicht''' (§ 1816 Abs. 2 BGB),
 
* wo der [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] des Betreuten sein soll (§ 1833 BGB),
 
* wo der [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] des Betreuten sein soll (§ 1833 BGB),
 
* was inhaltlich auch Bestandteil einer [[Patientenverfügung]] sein könnte  
 
* was inhaltlich auch Bestandteil einer [[Patientenverfügung]] sein könnte  
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