Wird der Person, die eine Betreuungsverfügung aufbewahrt, bekannt, dass für den Verfügungenden ein [[Betreuungsverfahren]] eingeleitet wurde, hat sie die Betreuungsverfügung unverzüglich dem Betreuungsgericht vorzulegen. Ein Unterlassen ist nach §§ 285, 89 FamFG mit Ordnungsgeld bedroht.
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Wird der Person, die eine Betreuungsverfügung aufbewahrt, bekannt, dass für den Verfügungenden ein [[Betreuungsverfahren]] eingeleitet wurde, hat sie die Betreuungsverfügung unverzüglich dem [[Betreuungsgericht]] vorzulegen. Ein Unterlassen ist nach §§ 285, 89 FamFG mit Ordnungsgeld bedroht.