Für [[wikipedia:de:Realakt|Realakt]]e, z.B. die Bestimmung des eigenen Aufenthaltes ist nach allgemeiner Auffassung auch kein Einwilligungvorbehalt möglich, da sich dieser nur auf [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e bezieht. Hierzu entschied das Landgericht Hildesheim im Beschluss v. 29.05.1996 - 5 T 279/96, BtPrax 1996, 230: | Für [[wikipedia:de:Realakt|Realakt]]e, z.B. die Bestimmung des eigenen Aufenthaltes ist nach allgemeiner Auffassung auch kein Einwilligungvorbehalt möglich, da sich dieser nur auf [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e bezieht. Hierzu entschied das Landgericht Hildesheim im Beschluss v. 29.05.1996 - 5 T 279/96, BtPrax 1996, 230: |