Die Ausführungen zu „Gelegenheitsgeschenken“ sind weiter gültig.
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==Rechtsbegriff Schenkung==
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Der deutsche Rechtsbegriff Schenkung wird im Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2 über das Recht der Schuldverhältnisse, im Abschnitt 8, Titel 4, juristisch definiert. Es sind die §§ 516 ff. BGB. Demnach ist die Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen Menschen bereichert, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Eine Schenkung kann jedoch vom Empfänger auch abgelehnt werden innerhalb einer angemessenen Frist. Gewohnheitsrechtliche deutsche Wörter für Schenkungen sind Geschenk, Spende, Almosen, Trinkgeld und milde Gabe. Diese Schenkungen wurden traditionell mit sozialer Anerkennung und Gotteslohn „vergütet“. Bei der gemeinnützigen Stiftung oder Zustiftung ist der Empfänger der Schenkung keine natürliche oder [[Gesetzlicher Vertreter|stellvertretende]], sondern eine juristische Person (§§ 80 ff. BGB).