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Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der [[Wohnungsangelegenheiten]] übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein [[Pflegeheim]] und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).
 
Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der [[Wohnungsangelegenheiten]] übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein [[Pflegeheim]] und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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'''BGH, Beschluss vom 31.07.2024 - XII ZB 117/24'''
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# Bei Einrichtungen, die den Begriff eines Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, sind die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen.
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# In anderen Fällen liegt eine solche stationäre Einrichtung dann vor, wenn die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20, MDR 2021, 1294).
    
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