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Das deutsche Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) kommt gemäß § 1 Abs. 1 WBVG nur dann zur Anwendung, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher geschlossen wird. Vertragsgegenstand muss das Überlassen von Wohnraum sein, verbunden mit Pflege- oder Betreuungsleistungen. Die Rechtsbegriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ wurden aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) übernommen.
 
Das deutsche Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) kommt gemäß § 1 Abs. 1 WBVG nur dann zur Anwendung, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher geschlossen wird. Vertragsgegenstand muss das Überlassen von Wohnraum sein, verbunden mit Pflege- oder Betreuungsleistungen. Die Rechtsbegriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ wurden aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) übernommen.
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Das WBVG gilt nicht nur für bestimmte, festgelegte Wohnformen wie Pflegeheime, sondern stellt auf die vertragliche Beziehung der Vertragschließenden und den Vertragsinhalt ab. Das Gesetz ist dann anwendbar, wenn die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtend verbunden ist. Diese müssen auf den individuellen Hilfebedarf des Verbrauchers ausgerichtet sind. „Pflegeleistungen“ oder „Betreuungsleistungen“ im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 WBVG umfassen alle im Rahmen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) anerkannten Leistungen – sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich. Bietet die Wohnform jedoch nur die bloße Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung und Notrufdienste an ([[betreutes Wohnen]]), dann wäre das WBVG nicht anzuwenden.
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Das WBVG gilt nicht nur für bestimmte, festgelegte Wohnformen wie Pflegeheime, sondern stellt auf die vertragliche Beziehung der Vertragschließenden und den Vertragsinhalt ab. Das Gesetz ist dann anwendbar, wenn die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtend verbunden ist. Diese müssen auf den individuellen Hilfebedarf des Verbrauchers ausgerichtet sein. „Pflegeleistungen“ oder „Betreuungsleistungen“ im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 WBVG umfassen alle im Rahmen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) anerkannten Leistungen – sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich. Bietet die Wohnform jedoch nur die bloße Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung und Notrufdienste an ([[betreutes Wohnen]]), dann wäre das WBVG nicht anzuwenden.
    
==Vertragsabschluss==
 
==Vertragsabschluss==
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