Das deutsche Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) kommt gemäß § 1 Abs. 1 WBVG nur dann zur Anwendung, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher geschlossen wird. Vertragsgegenstand muss das Überlassen von Wohnraum sein, verbunden mit Pflege- oder Betreuungsleistungen. Die Rechtsbegriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ wurden aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) übernommen. | Das deutsche Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) kommt gemäß § 1 Abs. 1 WBVG nur dann zur Anwendung, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher geschlossen wird. Vertragsgegenstand muss das Überlassen von Wohnraum sein, verbunden mit Pflege- oder Betreuungsleistungen. Die Rechtsbegriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ wurden aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) übernommen. |