Patientenvertreter: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Patientenvertreter wird eine Person bezeichnet, die berechtigt ist, als Dritter in Behandlungsverträge gem. § 630d BGB einzuwilligen, weil der Patient selbst einwilligungsunfähig ist. Dabei kann eine Patientenverfügung (§ 1827 BGB) vorliegen oder nicht.
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Als Patientenvertreter wird eine Person bezeichnet, die berechtigt ist, als Dritter in Behandlungsverträge gem. § 630d BGB einzuwilligen, weil der Patient selbst einwilligungsunfähig ist. Dabei kann eine [[Patientenverfügung]] (§ 1827 BGB) vorliegen oder nicht.
  
 
Als Patientenvertreter kommen in Frage:
 
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**der Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB), dessen Wirkungskreis die Gesundheitssorge oder die Einwilligung in med. Behandlungen beinhaltet
 
**der Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB), dessen Wirkungskreis die Gesundheitssorge oder die Einwilligung in med. Behandlungen beinhaltet
  
Ehegatten sind (ohne Vollmacht) für sechs Monate übergangsweise notentscheidungsbefugt (§ 1358 BGB).  
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Ehegatten sind (ohne Vollmacht) für sechs Monate übergangsweise [[Angehörigenvertretungsrecht|notentscheidungsbefugt]] (§ 1358 BGB).  
  
 
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* [[Gesundheitssorge]]
 
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* [[Angehörigenvertretungsrecht]]
 
* [[Vulnerabilität]]
 
* [[Vulnerabilität]]

Version vom 9. September 2024, 11:38 Uhr

Als Patientenvertreter wird eine Person bezeichnet, die berechtigt ist, als Dritter in Behandlungsverträge gem. § 630d BGB einzuwilligen, weil der Patient selbst einwilligungsunfähig ist. Dabei kann eine Patientenverfügung1827 BGB) vorliegen oder nicht.

Als Patientenvertreter kommen in Frage:

  • Bei Volljährigen:
    • rechtliche Betreuer, deren Aufgabenkreis die Gesundheitssorge beinhaltet;
    • (Vorsorge-)Bevollmächtigte, bei denen selbiges der Fall ist. Bei Generalvollmachten ohne weitere Spezifikation ist zu unterscheiden: geht es um eine Einwilligung in eine Maßnahme, die § 1829 BGB betrifft, reicht die Generalvollmacht nicht aus, bei sonst. med. Eingriffen schon.
  • Bei Minderjährigen:
    • die sorgenberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil (Personensorge)
    • der Vormund
    • der Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB), dessen Wirkungskreis die Gesundheitssorge oder die Einwilligung in med. Behandlungen beinhaltet

Ehegatten sind (ohne Vollmacht) für sechs Monate übergangsweise notentscheidungsbefugt1358 BGB).

Weblinks

Siehe auch