Patientenvertreter: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Ehegatten sind (ohne Vollmacht) für sechs Monate übergangsweise notentscheidungsbefugt (§ 1358 BGB). | + | Ehegatten sind (ohne Vollmacht) für sechs Monate übergangsweise [[Angehörigenvertretungsrecht|notentscheidungsbefugt]] (§ 1358 BGB). |
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Version vom 9. September 2024, 11:38 Uhr
Als Patientenvertreter wird eine Person bezeichnet, die berechtigt ist, als Dritter in Behandlungsverträge gem. § 630d BGB einzuwilligen, weil der Patient selbst einwilligungsunfähig ist. Dabei kann eine Patientenverfügung (§ 1827 BGB) vorliegen oder nicht.
Als Patientenvertreter kommen in Frage:
- Bei Volljährigen:
- rechtliche Betreuer, deren Aufgabenkreis die Gesundheitssorge beinhaltet;
- (Vorsorge-)Bevollmächtigte, bei denen selbiges der Fall ist. Bei Generalvollmachten ohne weitere Spezifikation ist zu unterscheiden: geht es um eine Einwilligung in eine Maßnahme, die § 1829 BGB betrifft, reicht die Generalvollmacht nicht aus, bei sonst. med. Eingriffen schon.
- Bei Minderjährigen:
- die sorgenberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil (Personensorge)
- der Vormund
- der Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB), dessen Wirkungskreis die Gesundheitssorge oder die Einwilligung in med. Behandlungen beinhaltet
Ehegatten sind (ohne Vollmacht) für sechs Monate übergangsweise notentscheidungsbefugt (§ 1358 BGB).