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Betreuungsverfügungen (keine [[Vorsorgevollmacht]]en) können in einigen Bundesländern (z. Zt. Bremen Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei den Vormundschaftsgerichten hinterlegt werden. In Bremen ist auch die Hinterlegung von Vollmachten  möglich.  
 
Betreuungsverfügungen (keine [[Vorsorgevollmacht]]en) können in einigen Bundesländern (z. Zt. Bremen Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei den Vormundschaftsgerichten hinterlegt werden. In Bremen ist auch die Hinterlegung von Vollmachten  möglich.  
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Betreuungsverfügungen können bundesweit beim [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer registriert werden, wenn sie mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kombiniert sind. Ab 1.9.2009 können durch eine Änderung des § 78a BNotO und das Einfügen eines § 10 in die Vorsorgeregisterverordnungen auch separate Betreuungsverfügungen (ohne Vollmacht) im Vorsorgeregister registriert werden.
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Betreuungsverfügungen können bundesweit beim [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer registriert werden, wenn sie mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kombiniert sind. Ab 1.9.2009 können durch eine Änderung des § 78a BNotO und das Einfügen eines § 10 in die [[Vorsorgeregisterverordnung]] auch separate Betreuungsverfügungen (ohne Vollmacht) im Vorsorgeregister registriert werden.
    
==Rechtsprechung:==
 
==Rechtsprechung:==