Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise [[wikipedia:de:Notar|Notaren]] oder [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]] kann sich empfehlen. [[Betreuungsverein]]e sind ebenfalls zur Beratung bei der Abfassung von [[Vorsorgevollmacht]]en und Betreuungsverfügungen berechtigt. Oft beraten auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste in Bezug auf Betreuungsverfügungen. [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]]en oder Handzeichen unter diese Dokumente können seit 01.07.2005 auch von der örtlichen [[Betreuungsbehörde]] [[Unterschriftsbeglaubigung|beglaubigt]] werden (§ 6 BtBG). | Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise [[wikipedia:de:Notar|Notaren]] oder [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]] kann sich empfehlen. [[Betreuungsverein]]e sind ebenfalls zur Beratung bei der Abfassung von [[Vorsorgevollmacht]]en und Betreuungsverfügungen berechtigt. Oft beraten auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste in Bezug auf Betreuungsverfügungen. [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]]en oder Handzeichen unter diese Dokumente können seit 01.07.2005 auch von der örtlichen [[Betreuungsbehörde]] [[Unterschriftsbeglaubigung|beglaubigt]] werden (§ 6 BtBG). |