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Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
 
Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
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* Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das Betreuungsgericht verpflichtet.
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* Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Betreuerpflichten]]
 
* [[Betreuerpflichten]]
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