Durch das BTHG sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, unabhängige Beratung für ihre Adressat*innen anzubieten. Rechtliche Betreuer*innen sind ebenfalls dazu verpflichtet ihre Adressat*innen bei Bedarf auf die Beratungsangebote hinzuweisen (vgl. § 32 SGB IX). Auch die Betreuungsbehörde kann seit 2023 in Einzelfällen beraten, wenn es Anhaltspunkte nach Bedarf einer Betreuung gibt. Zudem kann die Betreuungsbehörde erweiterte Unterstützung anbieten, die sich jedoch nur auf ihren Zuständigkeitsbereich beschränkt. Die Gesetzesgrundlage wurde im § 8 BtOG verankert (vgl. Deutscher Verein 2022, S.29). | Durch das BTHG sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, unabhängige Beratung für ihre Adressat*innen anzubieten. Rechtliche Betreuer*innen sind ebenfalls dazu verpflichtet ihre Adressat*innen bei Bedarf auf die Beratungsangebote hinzuweisen (vgl. § 32 SGB IX). Auch die Betreuungsbehörde kann seit 2023 in Einzelfällen beraten, wenn es Anhaltspunkte nach Bedarf einer Betreuung gibt. Zudem kann die Betreuungsbehörde erweiterte Unterstützung anbieten, die sich jedoch nur auf ihren Zuständigkeitsbereich beschränkt. Die Gesetzesgrundlage wurde im § 8 BtOG verankert (vgl. Deutscher Verein 2022, S.29). |