Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt. | Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt. |