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Die Bestimmung im Wortlaut:
 
Die Bestimmung im Wortlaut:
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„'''§ 1358 BGB 2023 - Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge'''
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„'''§ 1358 BGB 2023 - Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]]'''
    
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
 
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
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