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Bei [[Grundstück]]en ist dabei der Verkehrswert anzusetzen, nicht etwa der (niedrigere) Einheitswert. Wichtig: in einer Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bei Betreuungen und Pflegschaften, bei denen keine [[Vermögenssorge]] mit angeordnet ist, nicht generell das gesamte Vermögen zur Kostenberechnung herangezogen werden darf (1 BvR 1484/99).
 
Bei [[Grundstück]]en ist dabei der Verkehrswert anzusetzen, nicht etwa der (niedrigere) Einheitswert. Wichtig: in einer Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bei Betreuungen und Pflegschaften, bei denen keine [[Vermögenssorge]] mit angeordnet ist, nicht generell das gesamte Vermögen zur Kostenberechnung herangezogen werden darf (1 BvR 1484/99).
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Ist ein Beschluss über die Einrichtung einer Betreuung wirksam geworden (§ 287 Abs. 1, 2 FamFG), entfällt eine Kostenschuldnerschaft des Betroffenen nach § 23 Nr. 1 GNotKG nicht rückwirkend dadurch, dass der Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird.
 
Ist ein Beschluss über die Einrichtung einer Betreuung wirksam geworden (§ 287 Abs. 1, 2 FamFG), entfällt eine Kostenschuldnerschaft des Betroffenen nach § 23 Nr. 1 GNotKG nicht rückwirkend dadurch, dass der Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird.
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