Änderungen

196 Bytes hinzugefügt ,  08:39, 12. Mai 2024
Zeile 130: Zeile 130:  
====Freibetrag====
 
====Freibetrag====
   −
Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII genannte Vermögenswert (das selbstbewohnte Hausgrundstück) wird nicht mitgerechnet; vorausgesetzt, bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ''angemessenes Hausgrundstück", das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird.
+
Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert (das selbstbewohnte Hausgrundstück) wird nicht mitgerechnet; vorausgesetzt, bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ''angemessenes Hausgrundstück", das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird.
 +
 
 +
<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Rechtsprechung dazu anzeigen" data-collapsetext="Rechtsprechung verbergen">
 +
<div class="mw-collapsible-content">
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
Zeile 154: Zeile 157:     
'''LG Ravensburg, Beschluss vom 4.08.2022, 2 T 28/22, Rpfleger 2022, 658'''
 
'''LG Ravensburg, Beschluss vom 4.08.2022, 2 T 28/22, Rpfleger 2022, 658'''
 +
 
#In KV Nr. 11101 GNotKG ist nur das tatsächlich verwertbare und verfügbare Vermögen gemeint (sozialhilferechtlicher Vermögensbegriff).
 
#In KV Nr. 11101 GNotKG ist nur das tatsächlich verwertbare und verfügbare Vermögen gemeint (sozialhilferechtlicher Vermögensbegriff).
 
#Das dem Betreuten über ein sog. Behindertentestament zugewandte Vermögen unterliegt der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so dass es bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG nicht in Betracht kommt.
 
#Das dem Betreuten über ein sog. Behindertentestament zugewandte Vermögen unterliegt der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so dass es bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG nicht in Betracht kommt.
Zeile 163: Zeile 167:  
# Den Jahreswert der Vorerbschaft bilden diejenigen Erträge, die dem Betroffenen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Vorerbschaft zustehen bzw., bei zusätzlich angeordneter Dauertestamentsvollstreckung, dasjenige, was der Testamentsvollstrecker dem Betroffenen unter Ausübung der Anordnungen des Erblassers über das Jahr hin zuweist, wobei die Höhe der jährlichen Zuwendungen auch 0 Euro betragen kann und somit der Wert der Vorerbschaft einen Wert von 0 Euro haben kann. Ist der Jahreswert nicht feststellbar, kann hilfsweise von 5 % des Wertes der Vorerbschaft ausgegangen werden, § 52 Absatz 5 GNotKG.
 
# Den Jahreswert der Vorerbschaft bilden diejenigen Erträge, die dem Betroffenen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Vorerbschaft zustehen bzw., bei zusätzlich angeordneter Dauertestamentsvollstreckung, dasjenige, was der Testamentsvollstrecker dem Betroffenen unter Ausübung der Anordnungen des Erblassers über das Jahr hin zuweist, wobei die Höhe der jährlichen Zuwendungen auch 0 Euro betragen kann und somit der Wert der Vorerbschaft einen Wert von 0 Euro haben kann. Ist der Jahreswert nicht feststellbar, kann hilfsweise von 5 % des Wertes der Vorerbschaft ausgegangen werden, § 52 Absatz 5 GNotKG.
 
# Die Einbeziehung des der Vorerbschaft und TV unterliegenden Vermögens in die Berechnung der Jahresgebühr richtet sich nach dem Beschluss über die Betreuerbestellung, wobei die Rechte zur Überwachung der Testamentsvollstreckung und das Vorerbenrecht in den Bereich der Vermögenssorge gehören und dieses Vermögen damit unmittelbar betreffen, trotz des engen rechtlichen Rahmens in Form von Kontroll- und Informationsrechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker.
 
# Die Einbeziehung des der Vorerbschaft und TV unterliegenden Vermögens in die Berechnung der Jahresgebühr richtet sich nach dem Beschluss über die Betreuerbestellung, wobei die Rechte zur Überwachung der Testamentsvollstreckung und das Vorerbenrecht in den Bereich der Vermögenssorge gehören und dieses Vermögen damit unmittelbar betreffen, trotz des engen rechtlichen Rahmens in Form von Kontroll- und Informationsrechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker.
 +
 +
</div>
 +
<br clear=all>
    
====Bruchteile eines Jahres====
 
====Bruchteile eines Jahres====