Querschnittsaufgaben: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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*[[Beratung]] [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] sowie Bevollmächtigter
 
*[[Beratung]] [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] sowie Bevollmächtigter
 
*Beratung von Personen, die eine [[Vorsorgevollmacht]] errichten wollen
 
*Beratung von Personen, die eine [[Vorsorgevollmacht]] errichten wollen

Version vom 18. Juni 2024, 10:36 Uhr

Seite entspricht der Rechtslage ab 2023.

Allgemeines

Unter dem Begriff der Querschnittsaufgaben werden allgemein die Tätigkeiten des Betreuungsvereines bzw. der Betreuungsbehörde verstanden, die nicht mit der direkten Betreuung durch einen Vereinsbetreuer/Behördenbetreuer und auch nichts mit der Sachverhaltsaufklärung (Betreuungsgerichtshilfe) seitens der Betreuungsbehörde oder dem Registrierverfahren für Berufsbetreuer zu tun haben.

Beschrieben werden die Aufgaben für den Betreuungsverein in § 15 BtOG und für die Betreuungsbehörde in den § 5 und § 6 BtOG.

Betreuungsvereine erhalten dafür staatliche Zuschüsse nach § 17 BtOG iVm mit landesrechtlichen Bestimmungen.

Es handelt sich im Einzelnen im folgende Aufgaben:

Betreuungsverein

Betreuungsbehörde


Siehe auch

Zuführung zur Unterbringung

Weblinks