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Das Gericht kann im Fall des § 1873 BGBnur noch die Einrichtung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen (OLG Jena FamRZ 2001, 579 = FGPrax 2001, 69), nicht aber deren sachliche Berichtigung oder Ergänzung (BayObLG BtPrax 1998, 39 = FamRZ 1998, 1197 = NJWE-FER 1997, 227 = Rpfleger 1997, 476 = BayObLGR 1997, 77 = BtE 1996/97, 47, BayObLG NJWE-FER 2001, 99).
 
Das Gericht kann im Fall des § 1873 BGBnur noch die Einrichtung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen (OLG Jena FamRZ 2001, 579 = FGPrax 2001, 69), nicht aber deren sachliche Berichtigung oder Ergänzung (BayObLG BtPrax 1998, 39 = FamRZ 1998, 1197 = NJWE-FER 1997, 227 = Rpfleger 1997, 476 = BayObLGR 1997, 77 = BtE 1996/97, 47, BayObLG NJWE-FER 2001, 99).
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===Entlassung des Betreuers (§ 1908 b I)===
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===Entlassung des Betreuers (§ 1868 BGB)===
    
Die [[Entlassung des Betreuers]] ist das letzte Aufsichtsmittel des Gerichtes. Es kommt nur dann in Betracht, wenn die anderen Aufsichtsmittel nicht ausreichend oder geeignet wären.
 
Die [[Entlassung des Betreuers]] ist das letzte Aufsichtsmittel des Gerichtes. Es kommt nur dann in Betracht, wenn die anderen Aufsichtsmittel nicht ausreichend oder geeignet wären.
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Der Betreuer ist auch dann zu entlassen, wenn er nicht sicherstellen kann, dass der Betreute vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1456).  
 
Der Betreuer ist auch dann zu entlassen, wenn er nicht sicherstellen kann, dass der Betreute vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1456).  
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Die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen kann nur mit dem Rechtsmittel der (befristeten) sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 69 g  IV Nr. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 63 FamFG).  
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Die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen kann nur mit dem Rechtsmittel der (befristeten) Beschwerde angefochten werden (§ 63 FamFG).
    
===Verletzung der gerichtlichen Aufsichtspflicht===
 
===Verletzung der gerichtlichen Aufsichtspflicht===