| | Das Gericht kann im Fall des § 1873 BGBnur noch die Einrichtung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen (OLG Jena FamRZ 2001, 579 = FGPrax 2001, 69), nicht aber deren sachliche Berichtigung oder Ergänzung (BayObLG BtPrax 1998, 39 = FamRZ 1998, 1197 = NJWE-FER 1997, 227 = Rpfleger 1997, 476 = BayObLGR 1997, 77 = BtE 1996/97, 47, BayObLG NJWE-FER 2001, 99). | | Das Gericht kann im Fall des § 1873 BGBnur noch die Einrichtung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen (OLG Jena FamRZ 2001, 579 = FGPrax 2001, 69), nicht aber deren sachliche Berichtigung oder Ergänzung (BayObLG BtPrax 1998, 39 = FamRZ 1998, 1197 = NJWE-FER 1997, 227 = Rpfleger 1997, 476 = BayObLGR 1997, 77 = BtE 1996/97, 47, BayObLG NJWE-FER 2001, 99). |
| | Die [[Entlassung des Betreuers]] ist das letzte Aufsichtsmittel des Gerichtes. Es kommt nur dann in Betracht, wenn die anderen Aufsichtsmittel nicht ausreichend oder geeignet wären. | | Die [[Entlassung des Betreuers]] ist das letzte Aufsichtsmittel des Gerichtes. Es kommt nur dann in Betracht, wenn die anderen Aufsichtsmittel nicht ausreichend oder geeignet wären. |
| | Der Betreuer ist auch dann zu entlassen, wenn er nicht sicherstellen kann, dass der Betreute vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1456). | | Der Betreuer ist auch dann zu entlassen, wenn er nicht sicherstellen kann, dass der Betreute vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1456). |
| − | Die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen kann nur mit dem Rechtsmittel der (befristeten) sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 69 g IV Nr. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 63 FamFG). | + | Die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen kann nur mit dem Rechtsmittel der (befristeten) Beschwerde angefochten werden (§ 63 FamFG). |