Änderungen

964 Bytes hinzugefügt ,  18:34, 7. Feb. 2024
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 4: Zeile 4:     
Dieses Geld soll auf dem Girokonto bereit gehalten werden (§ 1840 BGB). Ausgenommen Barauszahlungen an den Betreuten. Eine kleinere Barkasse des Betreuers ist zwar unerwünscht, aber nicht verboten. Das betrifft vor allem Betreuungen, bei denen kleine Geldbeträge in kurzen Abständen ausgezahlt werden - und es dem Betreuer unzumutbar ist, ständig ein Geldinstitut aufzusuchen.
 
Dieses Geld soll auf dem Girokonto bereit gehalten werden (§ 1840 BGB). Ausgenommen Barauszahlungen an den Betreuten. Eine kleinere Barkasse des Betreuers ist zwar unerwünscht, aber nicht verboten. Das betrifft vor allem Betreuungen, bei denen kleine Geldbeträge in kurzen Abständen ausgezahlt werden - und es dem Betreuer unzumutbar ist, ständig ein Geldinstitut aufzusuchen.
 +
 +
Aus der Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 19/24445, S. 274): „Ein für den Betreuten eingerichtetes Anderkonto des Betreuers ist danach nicht zulässig. Es soll grundsätzlich vermieden werden, dass der Betreuer Bargeld des Betreuten beispielweise bei sich zu Hause aufbewahrt. Bargeld kann leichter veruntreut werden oder verloren gehen als Giralgeld, dessen Abflüsse über die Kontobewegungen für das Gericht besser nachzuvollziehen
 +
sind. Die Ausnutzung eines eingeräumten Dispokredits auf dem Girokonto ist zulässig (vergleiche § 1854 Nummer 2 BGB-E). Eine Kreditkarte darf dem Betreuer für das Konto nicht ausgestellt werden, es sei denn das Betreuungsgericht hat die Ausstellung einer Kreditkarte nach § 1854 Nummer 2 BGB-E ausdrücklich genehmigt. Unbenommen bleibt aber die Möglichkeit, das Konto mittels einer auf das Guthaben begrenzten Girocard am Automaten zu verwalten. Das Konto kann online – auch bei einer Direktbank – geführt werden.“