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| | ===Aus der Rechtsprechung=== | | ===Aus der Rechtsprechung=== |
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| | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] | | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] |
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| | # Soll ein Einwilligungsvorbehalt im Zusammenhang mit der Verursachung sinnloser Gerichtskosten durch den Betroffenen angeordnet werden, ist konkret zu prüfen, ob diese Maßnahme überhaupt geeignet ist, eine erhebliche Vermögensgefahr von ihm abzuwenden. | | # Soll ein Einwilligungsvorbehalt im Zusammenhang mit der Verursachung sinnloser Gerichtskosten durch den Betroffenen angeordnet werden, ist konkret zu prüfen, ob diese Maßnahme überhaupt geeignet ist, eine erhebliche Vermögensgefahr von ihm abzuwenden. |
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| − | '''[http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/fje/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=7&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE400142007%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2007], 1 W 60/06,''' BtPrax 2007, 84 = FamRZ 2007, 1127 (Ls.) = FGPrax 2007, 220: | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2007, 1 W 60/06,''' BtPrax 2007, 84 = FamRZ 2007, 1127 (Ls.) = FGPrax 2007, 220: |
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| | Erhebt ein Betroffener massenhaft von vornherein aussichtslose Klagen, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für "[[Behördenangelegenheiten]] und [[Gerichtsverfahren|gerichtliche Auseinandersetzungen]]" in Betracht kommen. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt kann geeignet sein, eine erhebliche Gefährdung des Vermögens eines Betroffenen abzuwenden, weil dessen Verfahrenshandlungen von vornherein unwirksam sind und gerichtliche Gebühren nicht entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen. | | Erhebt ein Betroffener massenhaft von vornherein aussichtslose Klagen, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für "[[Behördenangelegenheiten]] und [[Gerichtsverfahren|gerichtliche Auseinandersetzungen]]" in Betracht kommen. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt kann geeignet sein, eine erhebliche Gefährdung des Vermögens eines Betroffenen abzuwenden, weil dessen Verfahrenshandlungen von vornherein unwirksam sind und gerichtliche Gebühren nicht entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen. |
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| | Ein Einwilligungsvorbehalt kann auch auf Willenserklärungen im Bereich der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit erstreckt werden. | | Ein Einwilligungsvorbehalt kann auch auf Willenserklärungen im Bereich der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit erstreckt werden. |
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| | ===Einwilligungsvorbehalt muss sich auf Betreueraufgabenkreise beziehen=== | | ===Einwilligungsvorbehalt muss sich auf Betreueraufgabenkreise beziehen=== |