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Der Schlussbericht knüpft i.d.R. an den letzten [[Jahresbericht]] an. Erfolgt die Beendigung der Betreuung innerhalb des ersten Betreuungsjahres knüpft er alternativ an den [[Anfangsbericht]] an. Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 4 BGB bei der Erstellung des Schlusssberichtes zu beachten:
 
Der Schlussbericht knüpft i.d.R. an den letzten [[Jahresbericht]] an. Erfolgt die Beendigung der Betreuung innerhalb des ersten Betreuungsjahres knüpft er alternativ an den [[Anfangsbericht]] an. Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 4 BGB bei der Erstellung des Schlusssberichtes zu beachten:
 
#die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse,
 
#die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse,
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#Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen (§ 1872 BGB).
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#Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen (§ 1872 BGB),
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#ob der Berechtigte auf sein Recht, die Schlussrechnung gerichtlich prüfen zu lassen (§ 1873 BGB) hingewiesen und wann (wegen der 6-Wochenfrist).
    
Der Betreuer hat auch den [[Betreuerausweis]] zurückzusenden (§ 290 FamFG).
 
Der Betreuer hat auch den [[Betreuerausweis]] zurückzusenden (§ 290 FamFG).