Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
286 Bytes hinzugefügt ,  10:38, 5. Feb. 2024
Zeile 9: Zeile 9:  
#Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen (§ 1872 BGB),
 
#Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen (§ 1872 BGB),
 
#ob der Berechtigte auf sein Recht, die Schlussrechnung gerichtlich prüfen zu lassen (§ 1873 BGB) hingewiesen und wann (wegen der 6-Wochenfrist).
 
#ob der Berechtigte auf sein Recht, die Schlussrechnung gerichtlich prüfen zu lassen (§ 1873 BGB) hingewiesen und wann (wegen der 6-Wochenfrist).
 +
 +
Ist die Betreuung wegen Todes beendet, sollte der Betreuer den genauen Todestag und den Sterbeort (wichtig wegen Zuständigkeit des Standesamtes) nennen. Eine Sterbeurkunde zu übersenden, ist keine Betreuerpflicht. Das Gericht kann diese direkt vom Standesamt anfordern (§ 65 PStG).
    
Der Betreuer hat auch den [[Betreuerausweis]] zurückzusenden (§ 290 FamFG).
 
Der Betreuer hat auch den [[Betreuerausweis]] zurückzusenden (§ 290 FamFG).

Navigationsmenü