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Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass das Zeugnis speziell im Hinblick auf das [[Betreuungsverfahren|betreuungsgerichtliche Verfahren]] erstellt wurde. Besitzt z.B. das [[Altenheim|Heim]] in seinen Unterlagen über den Betreuten einen zeitnahen und aussagefähigen ärztlichen Befundbericht, kann dieser als Grundlage für die Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitseinschränkenden Maßnahme]] ausreichen. Die Vorlage einer Kopie an das [[Betreuungsgericht]] kann hier Zeit und Geld sparen.
 
Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass das Zeugnis speziell im Hinblick auf das [[Betreuungsverfahren|betreuungsgerichtliche Verfahren]] erstellt wurde. Besitzt z.B. das [[Altenheim|Heim]] in seinen Unterlagen über den Betreuten einen zeitnahen und aussagefähigen ärztlichen Befundbericht, kann dieser als Grundlage für die Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitseinschränkenden Maßnahme]] ausreichen. Die Vorlage einer Kopie an das [[Betreuungsgericht]] kann hier Zeit und Geld sparen.
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Das Arztzeugnis muss keine Gutachtenqualität haben (vgl KG FamRZ 1995, 1379 zu § 68b FGG), muss aber die Anknüpfungstatsachen und die Beurteilung knapp und nachvollziehbar darlegen (OLG Hamm FamRZ 2000, 495); verzichtbar sind zB die Angaben nach § 280 Abs 3 Nr 2 FamFG. Es muss zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Maßnahme Stellung nehmen.
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Das Arztzeugnis muss keine Gutachtenqualität haben (vgl KG FamRZ 1995, 1379), muss aber die Anknüpfungstatsachen und die Beurteilung knapp und nachvollziehbar darlegen (OLG Hamm FamRZ 2000, 495); verzichtbar sind zB die Angaben nach § 280 Abs 3 Nr 2 FamFG. Es muss zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Maßnahme Stellung nehmen.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==