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==Zeiträume/Zeitpunkte==
 
==Zeiträume/Zeitpunkte==
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Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1835a BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der Bestellung die Aufwandspauschale fällig; es gilt also nicht das Kalenderjahr und auch nicht das [[Rechnungslegung|Rechnungsjahr]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB), was bereits aus den Motiven des Gesetzgebers als eindeutig so gewollt hervorgeht. Das Kalenderjahr wurde deshalb nicht gewählt, weil das Gericht dann jeweils zum Jahreswechsel mit einer Vielzahl von Abrechnungen überflutet worden wäre, eine Anknüpfüung an das Rechnungsjahr kam ebenfalls nicht in Betracht, weil sie für Betreuungen, die lediglich den Bereich der Personensorge betreffen, keinen klaren Anhaltspunkt bringen würde.
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Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1878 BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der Bestellung die Aufwandspauschale fällig; es gilt also nicht das Kalenderjahr und auch nicht das [[Rechnungslegung|Rechnungsjahr]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB), was bereits aus den Motiven des Gesetzgebers als eindeutig so gewollt hervorgeht. Das Kalenderjahr wurde deshalb nicht gewählt, weil das Gericht dann jeweils zum Jahreswechsel mit einer Vielzahl von Abrechnungen überflutet worden wäre, eine Anknüpfüung an das Rechnungsjahr kam ebenfalls nicht in Betracht, weil sie für Betreuungen, die lediglich den Bereich der Personensorge betreffen, keinen klaren Anhaltspunkt bringen würde.
    
==Wirksamkeit der Betreuerbestellung==
 
==Wirksamkeit der Betreuerbestellung==