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Während der laufenden Betreuung entsteht somit 365 Tage nach der Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]] der Anspruch auf die Aufwandspauschale.
 
Während der laufenden Betreuung entsteht somit 365 Tage nach der Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]] der Anspruch auf die Aufwandspauschale.
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Der Endzeitpunkt, also der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Aufwandspauschale zuerkannt werden kann, ist das Ende der jeweiligen Betreuung, durch [[Aufhebung der Betreuung]] oder [[Tod des Betreuten]] bzw. der Zeitpunkt der [[Entlassung des Betreuers]] aus seinem Amt.
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Der Endzeitpunkt, also der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Aufwandspauschale zuerkannt werden kann, ist das Ende der jeweiligen Betreuung, durch [[Aufhebung der Betreuung]] oder [[Tod des Betreuten]] bzw. der Zeitpunkt der [[Entlassung des Betreuers]] aus seinem Amt. Seit 1.1.23 wird allerdings die Pauschale noch für den ganzen Betreuungsmonat gezahlt.
 
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Hier kann es den Fall geben, dass kein volles Betreuerjahr zustande kommt, insbesondere gilt dies für [[Verhinderungsbetreuer]]. Dieser Fall ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Wird das Betreueramt vor Ablauf des jeweiligen Jahres beendet, so ist eine entsprechend gekürzte Aufwandsentschädigung bei der Amtsbeendigung fällig.
      
==Verjährung und Erlöschen des Anspruches==
 
==Verjährung und Erlöschen des Anspruches==

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