| − | Neben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten, dem [[Verfahrenspfleger]] sowie der [[Betreuungsbehörde]] sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte Vertrauensperson von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG). Die Beteiligung der Zuletzt genannten kann auf Antrag erfolgen, allerdings nur, wenn es der Interessenwahrnehmung des Betroffenen, nicht allein den Interessen der Angehörigen dient. Die Beteiligung kann auch konkludiert (stillschweigend) erfolgen. Wird sie abgelehnt, ist hiergegen binnen 2 Wochen die sofortige Beschwerde zulässig (§ 7 Abs. 5 FamFG). | + | Neben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten, dem [[Verfahrenspfleger]] sowie der [[Betreuungsbehörde]] sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte [[Vertrauensperson]] von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG). Die Beteiligung der Zuletzt genannten kann auf Antrag erfolgen, allerdings nur, wenn es der Interessenwahrnehmung des Betroffenen, nicht allein den Interessen der Angehörigen dient. Die Beteiligung kann auch konkludiert (stillschweigend) erfolgen. Wird sie abgelehnt, ist hiergegen binnen 2 Wochen die sofortige [[Beschwerde]] zulässig (§ 7 Abs. 5 FamFG). |
| − | Die Betreuungsbehörde ist als Beteiligter hinzu zu ziehen, wenn sie es verlangt; verlangt einer der Angehörigen oder die Vertrauensperson die Verfahrensbeteiligung, hat der Richter hierüber im Interesse des Betroffenen zu entscheiden. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung kann [[Beschwerde]] binnen 14 Tagen eingelegt werden.Dies betrifft nicht nur das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung (oder eines Einwilligungsvorbehaltes), sondern auch weitere Verfahren, die Inhalt, Umfang und Bestand der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) betreffen. Es kann also z.B. auf Aufgabenkreisänderungen, Betreuerwechsel, die Verlängerung oder die Aufhebung der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) gehen, nicht aber z.B. um betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren oder Vergütungsbewilligungen. | + | Die [[Betreuungsbehörde]] ist als Beteiligter hinzu zu ziehen, wenn sie es verlangt; verlangt einer der Angehörigen oder die Vertrauensperson die Verfahrensbeteiligung, hat der Richter hierüber im Interesse des Betroffenen zu entscheiden. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung kann [[Beschwerde]] binnen 14 Tagen eingelegt werden.Dies betrifft nicht nur das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung (oder eines Einwilligungsvorbehaltes), sondern auch weitere Verfahren, die Inhalt, Umfang und Bestand der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) betreffen. Es kann also z.B. auf Aufgabenkreisänderungen, [[Betreuerwechsel]], die Verlängerung oder die [[Aufhebung der Betreuung]] (oder des Einwilligungsvorbehaltes) gehen, nicht aber z.B. um betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren oder Vergütungsbewilligungen. |
| | Die Beteiligten sind in den genannten Verfahren anzuhören (§ 279 FamFG); sie haben auch Akteneinsichtsrecht (§ 13 FamFG). Weitere Personen können seitens des Gerichtes als Zeugen oder [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] gehört werden. Zur Teilnahme weitere Personen siehe § 170 GVG. | | Die Beteiligten sind in den genannten Verfahren anzuhören (§ 279 FamFG); sie haben auch Akteneinsichtsrecht (§ 13 FamFG). Weitere Personen können seitens des Gerichtes als Zeugen oder [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] gehört werden. Zur Teilnahme weitere Personen siehe § 170 GVG. |