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Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
 
Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
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=== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ===
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=== [[Verfahrensfähigkeit]] des Betroffenen ===
    
In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]] (§ 275 FamFG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, § 13 Abs. 1 FamFG, einen [[wikipedia:de:Prozessbevollmächtigter|Verfahrensbevollmächtigten]] (z.B. einen [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]]) bestellen und Rechtsmittel ([[wikipedia:de:Beschwerde (Recht)|[Beschwerde]]) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s, § 276 FamFG,)ändert an dieser [[Verfahrensfähigkeit]] nichts.
 
In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]] (§ 275 FamFG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, § 13 Abs. 1 FamFG, einen [[wikipedia:de:Prozessbevollmächtigter|Verfahrensbevollmächtigten]] (z.B. einen [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]]) bestellen und Rechtsmittel ([[wikipedia:de:Beschwerde (Recht)|[Beschwerde]]) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s, § 276 FamFG,)ändert an dieser [[Verfahrensfähigkeit]] nichts.
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