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Das Rechtsinstitut der rechtlichen '''Betreuung''' wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene [[Betreuungsgesetz]] geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist '''an die Stelle''' der früheren [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] über Volljährige und der [[wikipedia:de:Pflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]] getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist in den § 1814 BGB ff. des [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuchs]] (BGB) geregelt. | Das Rechtsinstitut der rechtlichen '''Betreuung''' wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene [[Betreuungsgesetz]] geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist '''an die Stelle''' der früheren [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] über Volljährige und der [[wikipedia:de:Pflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]] getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist in den § 1814 BGB ff. des [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuchs]] (BGB) geregelt. | ||
− | Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]], um den Betroffenen Hilfe zu einem frei [[wikipedia:de:Selbstbestimmung|selbstbestimmten]] Leben zu leisten. | + | Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]], um den Betroffenen Hilfe zu einem frei [[wikipedia:de:Selbstbestimmung|selbstbestimmten]] Leben zu leisten. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts von 4. Mai 2021 [https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0882.pdf%27%5D__1678292919042 (BGBl. 2021, S. 882 ff.)] wurde das Betreuungsrecht umfangreich reformiert. |
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Version vom 8. März 2023, 18:32 Uhr
Allgemeines zur Betreuung
Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist in den § 1814 BGB ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts von 4. Mai 2021 (BGBl. 2021, S. 882 ff.) wurde das Betreuungsrecht umfangreich reformiert.