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Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur zulässig, wenn und solange die Einsichts und Steuerungsfähigkeit aus den dort genannten Gründen fehlt. Die Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 2 BGB muß die Art der Unterbringung konkret angeben, hat aber keine bestimmte Einrichtung zu bezeichnen. Auch im Falle der Unterbringung ist für Medikationen, die sich als unterbringungsähnliche Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB darstellen, eine gesonderte vormundschaftliche Genehmigung erforderlich. Die zuständige [[Betreuungsbehörde|Behörde]] im Sinne des § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FGG ist im  [[Unterbringungsverfahren]] zwingend anzuhören.
 
Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur zulässig, wenn und solange die Einsichts und Steuerungsfähigkeit aus den dort genannten Gründen fehlt. Die Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 2 BGB muß die Art der Unterbringung konkret angeben, hat aber keine bestimmte Einrichtung zu bezeichnen. Auch im Falle der Unterbringung ist für Medikationen, die sich als unterbringungsähnliche Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB darstellen, eine gesonderte vormundschaftliche Genehmigung erforderlich. Die zuständige [[Betreuungsbehörde|Behörde]] im Sinne des § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FGG ist im  [[Unterbringungsverfahren]] zwingend anzuhören.
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'''BayObLG, Beschluss vom 24.10.1995, {{Rspr|3Z BR 300/95}},''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 24.10.1995, 3Z BR 300/95,''':
    
Eine Unterbringung des Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, daß der Widerstand des Betroffenen gegen eine nur durch die Unterbringung ermöglichte [[Heilbehandlung]] auf einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung beruht.
 
Eine Unterbringung des Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, daß der Widerstand des Betroffenen gegen eine nur durch die Unterbringung ermöglichte [[Heilbehandlung]] auf einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung beruht.
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Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.
 
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.
 
   
 
   
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'''BVerfG, Beschluss vom 17.06.1997,1 BvL 23/95''', BtPrax 1997, 196
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§ 1906 I Nr. 1 BGB kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß zur Beurteilung der Frage, ob die Gefahr besteht, daß der Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, auch auf die Situation abgestellt wird, die sich ergäbe, wenn seine Unterbringung beendet würde.
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'''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig. Beschluss vom 03.11.1999], 2 W 173/99 '''; NJW 2000, 2752 = MDR 2000, 87 = FamRZ 2000, 1122:
 
'''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig. Beschluss vom 03.11.1999], 2 W 173/99 '''; NJW 2000, 2752 = MDR 2000, 87 = FamRZ 2000, 1122: