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==Erläuterungen==
 
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===Allgemeines===
 
===Allgemeines===
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Auch in § 1358 BGB 2023 geht es um stellvertretende Entscheidungen, genauso wie dies bei der rechtlichen Betreuung (§ 1823 BGB 2023) und bei der [[Vorsorgevollmacht]] der Fall ist. Es handelt sich bei Fragen der Einwilligung in medizinische [[Heilbehandlung|Behandlung]] und deren Verweigerung um einen Fall, bei dem der Patient/die Patientin einwilligungsunfähig ist, deren Feststellung ohnehin bei den bisherigen Fallgestaltungen Aufgabe der Ärztin/des Arztes war.
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Auch in § 1358 BGB 2023 geht es um stellvertretende Entscheidungen, genauso wie dies bei der rechtlichen Betreuung (§ 1823 BGB 2023) und bei der [[Vorsorgevollmacht]] der Fall ist. Es handelt sich bei Fragen der Einwilligung in medizinische [[Heilbehandlung|Behandlung]] und deren Verweigerung um einen Fall, bei dem der Patient/die Patientin [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] ist, deren Feststellung ohnehin bei den bisherigen Fallgestaltungen Aufgabe der Ärztin/des Arztes war.
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Beim Ehegattenvertretungsrecht handelt es sich um eine Notentscheidungsbefugnis, die dann zum Tragen kommt, wenn der einwilligungsunfähige Patient weder eine eindeutige, vom Arzt unmittelbar zu beachtende Patientenverfügung vorgelegt hat und auch kein Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer in der Lage ist, eine stellvertretende Entscheidung zu treffen. Bei der Frage um welche Entscheidungen es geht, enthält § 1358 Abs. 1 BGB 2023 vier verschiedene Fallgestaltungen:  
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Beim Ehegattenvertretungsrecht handelt es sich um eine Notentscheidungsbefugnis, die dann zum Tragen kommt, wenn der einwilligungsunfähige Patient weder eine eindeutige, vom Arzt unmittelbar zu beachtende [[Patientenverfügung]] vorgelegt hat und auch kein Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer in der Lage ist, eine stellvertretende Entscheidung zu treffen. Bei der Frage um welche Entscheidungen es geht, enthält § 1358 Abs. 1 BGB 2023 vier verschiedene Fallgestaltungen:  
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*Zum ersten geht es um die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe sowie deren Untersagung. Diese drei strafrechtlich relevanten Einwilligungen finden sich bereits in § 630 d BGB sowie in den betreuungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1827 und 1829 BGB 2023. Es handelt sich dabei um die Verbindlichkeit von [[Patientenverfügung]]en und sonstigen Patientenwünschen sowie um die Genehmigung gefährlicher Behandlungen sowie deren Beendigung oder Nichteinleitung.  
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*Zum ersten geht es um die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in [[Heilbehandlung]] und ärztliche Eingriffe sowie deren Untersagung. Diese drei strafrechtlich relevanten Einwilligungen finden sich bereits in § 630 d BGB sowie in den betreuungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1827 und 1829 BGB 2023. Es handelt sich dabei um die Verbindlichkeit von [[Patientenverfügung]]en und sonstigen Patientenwünschen sowie um die Genehmigung gefährlicher Behandlungen sowie deren Beendigung oder Nichteinleitung.  
    
*Zum zweiten geht es in § 1358 Abs. 1 BGB 2023 um den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit den anfangs genannten Behandlungen (Arztverträge, Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege, zum Beispiel Kurzzeit-Pflegeverträge.
 
*Zum zweiten geht es in § 1358 Abs. 1 BGB 2023 um den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit den anfangs genannten Behandlungen (Arztverträge, Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege, zum Beispiel Kurzzeit-Pflegeverträge.