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'''Unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz durch Betreuer'''
 
'''Unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz durch Betreuer'''
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Überträgt der Betreuer Grundbesitz unentgeltlich auf seine künftige Erben (vorweggenommene Erbfolge), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, besteht auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann. (BayObLG, Beschluss vom 24.05.96, Az. 3Z BR 104/96, NJW-RR 1997, 452)
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Überträgt der Betreuer Grundbesitz unentgeltlich auf seine künftige Erben (vorweggenommene Erbfolge), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, besteht auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann. (BayObLG, Beschluss vom 24.05.1996, {{Rspr|3Z BR 104/96}}, NJW-RR 1997, 452)
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Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige:  
 
Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige:  
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OLG Düsseldorf, 13.01.1998, Aktenzeichen: 22 U 56/97
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998, {{Rspr|22 U 56/97}}.
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Weitere Rechtsprechung:
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*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/schenk2.htm OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.4.2000, 11 Wx 148/99 zur Sittlichkeitsschenkung]
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*[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=4312&pos=4&anz=10  OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.6.2004,8 W 495/03: Ein Übergabevertrag, durch den das dem Betreuten gehörende landwirtschaftliche Unternehmen gegen Zusage eines Altenteils auf den Sohn übertragen werden soll, ist nicht generell "nicht genehmigungsfähig".]
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==Literatur==
 
==Literatur==
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile197%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar (zu § 1804 BGB; beck-online)]
 
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile197%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar (zu § 1804 BGB; beck-online)]
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*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/schenk2.htm OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.4.2000, 11 Wx 148/99 zur Sittlichkeitsschenkung]
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*[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=4312&pos=4&anz=10  OLG Stuttgart, B. vom 30.6.2004,8 W 495/03: Ein Übergabevertrag, durch den das dem Betreuten gehörende landwirtschaftliche Unternehmen gegen Zusage eines Altenteils auf den Sohn übertragen werden soll, ist nicht generell "nicht genehmigungsfähig".]
   
*[http://www.dnoti.de/topact/top0003.htm Gutachten des Dt. Notarinstituts zur Hofübergabe bei Betreuten]
 
*[http://www.dnoti.de/topact/top0003.htm Gutachten des Dt. Notarinstituts zur Hofübergabe bei Betreuten]
    
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
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[[Kategorie:Auswirkungen]]