| Zeile 13: |
Zeile 13: |
| | | | |
| | Das Ausschlagungsrecht ist wie die Erbschaft vermögensrechtlicher Natur. Als Gestaltungsrecht gibt es dem Erben die Rechtsmacht, den eingetretenen Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung rückgängig zu machen. Eine Zuordnung der Ausschlagung einer Erbschaft zur Personensorge widerspräche dieser Rechtsnatur des Ausschlagungsrechts als auf die Erbschaft bezogenes und folglich vermögensrechtliches Gestaltungsrecht. Auch mit der Begründung, die Ausschlagung habe einen "starken persönlichen Bezug" und sei ein dem Erben zustehendes "persönliches Recht, lässt sich das Ausschlagungsrecht nicht der Personensorge zuordnen. Die Motivation liegt außerhalb des rechtsgeschäftlichen Tatbestands und kann für dessen Einordnung nicht maßgeblich sein. Die Ausschlagung hat als Willenserklärung dementsprechend keine personenrechtlichen, sondern vermögensrechtliche Folgen und ist daher der Vermögenssorge zuzuordnen. | | Das Ausschlagungsrecht ist wie die Erbschaft vermögensrechtlicher Natur. Als Gestaltungsrecht gibt es dem Erben die Rechtsmacht, den eingetretenen Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung rückgängig zu machen. Eine Zuordnung der Ausschlagung einer Erbschaft zur Personensorge widerspräche dieser Rechtsnatur des Ausschlagungsrechts als auf die Erbschaft bezogenes und folglich vermögensrechtliches Gestaltungsrecht. Auch mit der Begründung, die Ausschlagung habe einen "starken persönlichen Bezug" und sei ein dem Erben zustehendes "persönliches Recht, lässt sich das Ausschlagungsrecht nicht der Personensorge zuordnen. Die Motivation liegt außerhalb des rechtsgeschäftlichen Tatbestands und kann für dessen Einordnung nicht maßgeblich sein. Die Ausschlagung hat als Willenserklärung dementsprechend keine personenrechtlichen, sondern vermögensrechtliche Folgen und ist daher der Vermögenssorge zuzuordnen. |
| − |
| |
| | | | |
| | ===Annahme einer Erbschaft=== | | ===Annahme einer Erbschaft=== |
| Zeile 29: |
Zeile 28: |
| | '''OLG Saarbrücken Beschl. v. 17.02.2011, 5 W 245/10-91, Rpfleger 2011, 607 = ZErb 2011, 246''' | | '''OLG Saarbrücken Beschl. v. 17.02.2011, 5 W 245/10-91, Rpfleger 2011, 607 = ZErb 2011, 246''' |
| | | | |
| − | Die Ausschlagungsfrist ist infolge höherer Gewalt gehemmt, wenn eine rechtzeitig beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wird.. Bedenken dahin, dass die Ausschlagung der Erbschaft vom den Eltern der Betreuten übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht erfasst sein könnte, hat der Senat nicht. | + | Die Ausschlagungsfrist ist infolge höherer Gewalt gehemmt, wenn eine rechtzeitig beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wird. Bedenken dahin, dass die Ausschlagung der Erbschaft vom den Eltern der Betreuten übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht erfasst sein könnte, hat der Senat nicht. |
| | + | |
| | + | '''OLG Brandenburg, Beschluss v 22.4.2014 - 3 W 13/14, '''FamRZ 2015, 696: |
| | + | |
| | + | Ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlag einer Erbschaft durch den Betreuer erforderlich, so bleibt die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung verstrichen ist, bei der Berechnung der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist außer Betracht. Für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer zur Zeit ihrer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch nicht betreuungsrechtlich genehmigten Erbausschlagungserklärung ist nicht entscheidend darauf abzustellen, dass die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist erteilt oder gegenüber dem Betreuer erklärt wird. Vielmehr ist zu verlangen, dass die betreuungsrechtliche Genehmigung und deren Bekanntmachung gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist nachgewiesen wird. |
| | + | |
| | + | OLG Frankfurt, Beschluss v 14.9.2018 - 21 W 56/18, DNotZ 2019, 308 = FGPrax 2018, 281 |
| | + | |
| | + | Für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ist es erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter von der wirksamen Genehmigung auch Gebrauch macht. Bei der Ausschlagung einer Erbschaft handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Erklärung. Der gesetzliche Vertreter kann die Ausschlagung bereits vor Erteilung der Genehmigung erklären, denn § 1831 S. 1 BGB, der an sich bei einseitigen Rechtsgeschäften eine vorgängige Genehmigung fordert, ist einschränkend dahin auszulegen, dass bei einseitigen Rechtsgeschäften, die innerhalb einer Frist vorzunehmen sind, die Genehmigung innerhalb der Frist nachgeholt werden kann (vgl. etwa RGZ 118, 145, 147; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juli 2015 - I-15 W 329/14). Die Genehmigung muss aber vor Ablauf der Ausschlagungsfrist beantragt werden (Lafontaine in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1831 BGB, Rn. 15). Vom Eingang des Genehmigungsantrags bis zur Wirksamkeit der Genehmigung durch Bekanntmachung (§§ 40 Abs. 1 FamFG, 1828 BGB) der rechtskräftigen (§ 40 Abs. 2 FamFG) Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter ist der Ablauf der Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 206 BGB gehemmt, da der gesetzliche Vertreter die Dauer des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht beeinflussen kann (vgl. nur Ivo, ZEV 2002, 309, 313 m.w.N.). Der Zeitraum, während dessen die Verjährungsfrist gehemmt ist, bleibt gemäß § 209 BGB bei der Berechnung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB außer Betracht. Auch der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht gehört bereits zur Hemmungszeit; die Frist läuft nach dem Ende der Hemmung vom Beginn des nächsten Tages (0:00 Uhr) weiter (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2014 - 3 W 13/14 -, zitiert nach Juris Rn. 12). |
| | + | Für die Wirksamkeit einer zur Zeit ihrer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch nicht genehmigten Erbausschlagungserklärung ist nicht ausreichend, dass die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist durch Bekanntmachung der rechtskräftigen Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter wirksam erteilt worden ist. Erforderlich ist auch, dass die wirksame Genehmigung dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB vom Ausschlagenden nachgewiesen wird, weil nur dadurch entsprechend dem gesetzgeberischen Zweck der Fristbestimmung für die Ausschlagung der Erbschaft der bis dahin bestehenden Ungewissheit innerhalb der bestimmten Zeit ein Ende bereitet wird (RGZ 18, 145, 148; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2014 - 3 W 13/14). Hierfür kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der gesetzliche Vertreter innerhalb der Ausschlagungsfrist gegenüber dem Nachlassgericht anzeigt, das namentlich bezeichnete Amtsgericht habe ihm durch einen nach Datum und Aktenzeichen angeführten, ihm am angegebenen Tag bekannt gemachten Beschluss die Genehmigung erteilt (RGZ 18, 145, 149). |
| | | | |
| | ===Zusammenfassung=== | | ===Zusammenfassung=== |
| | + | |
| | Zusammenfassend betrachtet gehen wir daher davon aus, dass es sich bei der Erbausschlagung um eine (primär) vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die von einem Vermögensbetreuer – auch ohne ausdrückliche Erweiterung seines Aufgabenkreises – wahrgenommen werden kann. | | Zusammenfassend betrachtet gehen wir daher davon aus, dass es sich bei der Erbausschlagung um eine (primär) vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die von einem Vermögensbetreuer – auch ohne ausdrückliche Erweiterung seines Aufgabenkreises – wahrgenommen werden kann. |
| | | | |