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Gem. § 820b ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlungsfrist gewähren oder eine Ratenzahlung vereinbaren.Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ist in § 802f ZPO geregelt. Zunächst ist dem Schuldner eine Zahlungsfrist von 2 Wochen einzuräumen. Ist die Forderung dann nicht beglichen worden, kann die Abgabe der Vermögensauskunft verlangt werden – entweder in den Räumen des Gerichtsvollziehers oder auf Antrag des Gläubigers hin auch in der Wohnung des Schuldners.
 
Gem. § 820b ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlungsfrist gewähren oder eine Ratenzahlung vereinbaren.Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ist in § 802f ZPO geregelt. Zunächst ist dem Schuldner eine Zahlungsfrist von 2 Wochen einzuräumen. Ist die Forderung dann nicht beglichen worden, kann die Abgabe der Vermögensauskunft verlangt werden – entweder in den Räumen des Gerichtsvollziehers oder auf Antrag des Gläubigers hin auch in der Wohnung des Schuldners.
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Rechtsprechung:
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‘‘‘LG Berlin, Beschluss vom 28.05.2018, 51 T 122/18‘‘‘
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Die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist ausgeschlossen. Die Vermögensauskunft ist grundsätzlich durch den Schuldner selbst oder einen gesetzlichen Vertreter abzugeben.
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§ 51 Abs. 3 ZPO ist im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO nicht anwendbar. Gemäß § 61 Abs. 3 ZPO steht ein Bevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter nur dann gleich, wenn eine nicht prozessfähige natürliche Person wirksam eine andere natürliche Person mit ihrer gerichtlichen Vertretung beantragt hat und die Bevollmächtigung geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
    
==Zwangsversteigerungsverfahren==
 
==Zwangsversteigerungsverfahren==